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   BGH, 08.10.1984 - II ZR 312/83   

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https://dejure.org/1984,1591
BGH, 08.10.1984 - II ZR 312/83 (https://dejure.org/1984,1591)
BGH, Entscheidung vom 08.10.1984 - II ZR 312/83 (https://dejure.org/1984,1591)
BGH, Entscheidung vom 08. Oktober 1984 - II ZR 312/83 (https://dejure.org/1984,1591)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Abschluss eines "kündbaren Leasingvertrags" mit einer Kommanditgesellschaft (KG) - Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft - Inanspruchnahme der ehemals persönlich haftenden Gesellschafterin auf Bezahlung von Leasingraten - Maßgeblichkeit der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HGB §§ 128, 159

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1985, 1899
  • ZIP 1985, 212
  • MDR 1985, 469
  • WM 1985, 53
  • BB 1985, 80
  • DB 1985, 168
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 19.12.1977 - II ZR 202/76

    Betrieb einer Gaststätte als Grundhandelsgewerbe

    Auszug aus BGH, 08.10.1984 - II ZR 312/83
    Die für den Gesellschaftsgläubiger bestehende Möglichkeit, ein Dauerschuldverhältnis vorzeitig aus wichtigem Grunde zu kündigen, ist kein Grund für die Enthaftung des ausgeschiedenen Gesellschafters (Ergänzung zu BGHZ 70, 132 [BGH 19.12.1977 - II ZR 202/76] und 87, 286).

    Dies hat der Senat - wenn auch nicht mit solcher Deutlichkeit - bereits in der Entscheidung vom 19. Dezember 1977 (BGHZ 70, 132, 137) [BGH 19.12.1977 - II ZR 202/76] ausgesprochen.

    Bei bestimmten Rechtsverhältnissen, die in nicht zu langer Zeit gekündigt werden können und bei denen dem Gläubiger die Kündigung auch zugemutet werden kann, wenn er an der künftigen Zahlungsfähigkeit der um den ausgeschiedenen Gesellschafter geschmälerten Gesellschaft Zweifel hat, hat der Senat den ersten Kündigungszeitpunkt nach der Eintragung des Ausscheidens des Gesellschafters als möglichen Enthaftungszeitpunkt angesehen (BGHZ 70, 132, 136 [BGH 19.12.1977 - II ZR 202/76]; 87, 286, 291 [BGH 19.05.1983 - II ZR 50/82]/292).

  • BGH, 19.05.1983 - II ZR 50/82

    Zur Forthaftung eines ausgeschiedenen persönlich haftenden Gesellschafters

    Auszug aus BGH, 08.10.1984 - II ZR 312/83
    Bei bestimmten Rechtsverhältnissen, die in nicht zu langer Zeit gekündigt werden können und bei denen dem Gläubiger die Kündigung auch zugemutet werden kann, wenn er an der künftigen Zahlungsfähigkeit der um den ausgeschiedenen Gesellschafter geschmälerten Gesellschaft Zweifel hat, hat der Senat den ersten Kündigungszeitpunkt nach der Eintragung des Ausscheidens des Gesellschafters als möglichen Enthaftungszeitpunkt angesehen (BGHZ 70, 132, 136 [BGH 19.12.1977 - II ZR 202/76]; 87, 286, 291 [BGH 19.05.1983 - II ZR 50/82]/292).

    Da die Klägerin von der Beklagten lediglich die Zahlung der unmittelbar nach ihrem Ausscheiden aus der N. KG fällig gewordenen Leasingraten verlangt, kommt die Begrenzung der Haftung des ehemaligen Gesellschafters für Ansprüche aus Dauerschuldverhältnissen der Gesellschaft auf fünf Jahre (BGHZ 87, 286 ff. [BGH 19.05.1983 - II ZR 50/82]) nicht zum Zuge.

  • LG Duisburg, 07.10.1997 - 23 S 123/97
    Die Kammer verkennt nicht, daß der Bundesgerichtshof die Enthaftung des aus einer Handelsgesellschaft Ausgeschiedenen bei Auslassen einer fristlosen Kündigung ablehnt (BGH NJW 1985, 1899).
  • OLG München, 29.04.1987 - 21 U 6007/86
    Denn die vorgenannte Rechtsprechung des BGH hat durch das Urteil vom 08.10.1984 (NJW 1985, 1899 ) eine weitere Ergänzung erfahren, wonach der ausgeschiedene Gesellschafter lediglich nicht mehr für Teilleistungen haftet, die nach dem Zeitpunkt erbracht werden müssen, zu dem der Vertragsgegner das Vertragsverhältnis erstmals fristgemäß hätte kündigen können.
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